AGB
GFG BETRIEBS GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Online-Shop, Verkauf, Maßanfertigung, Abholung, Montage, Reparatur und Wartung
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Dokument |
AGB 2.00 – einheitliche Fassung |
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Fassung |
Stand: 25. August 2026 |
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Kontakt |
business@gfg.co.at | +43 (0)7248 68581-0 |
1. Vertragspartner, Geltungsbereich und Begriffe
(1) Vertragspartner ist die GFG Betriebs GmbH, Industriestraße 22, 4710 Grieskirchen, Österreich, FN 682328 z, UID ATU83429078 (nachfolgend „GFG“).
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge von GFG über die Planung, Herstellung, Abholung, Montage, Instandsetzung und Wartung von Zäunen, Toren, Zutritts- und Steuerungssystemen, Zubehör und sonstigen Metallbauleistungen. Sie gelten unabhängig davon, ob der Vertrag im Online-Shop, in Geschäftsräumen, im Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen oder auf Grundlage eines Angebots geschlossen wird.
(3) „Verbraucher“ und „Unternehmer“ im Sinne dieser AGB sind Verbraucher bzw. Unternehmer im Sinne der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Soweit einzelne Bestimmungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich angeführt.
(4) Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn GFG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(5) Das Angebot des Online-Shops richtet sich ausschließlich an Kunden mit Wohnsitz oder Sitz in Österreich. Im Online-Shop bestellte Waren werden grundsätzlich nur zur Abholung an dem in der Bestell- oder Abholbestätigung genannten GFG-Standort bereitgestellt. Eine Lieferung oder Montage erfolgt nur, wenn sie in Form eines Einzelvertrags ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Vertragsunterlagen, Rangfolge und Kommunikation
(1) Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragswerken gelangt folgende Rangfolge zur Anwendung: erstens schriftlich festgehaltene individuelle Vereinbarungen, zweitens der Einzelvertrag beziehungsweise die Auftragsbestätigung, drittens diese AGB und viertens jene technischen Hinweise, Pflegehinweise und Baustellenvoraussetzungen, die dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
(2) Hierzu können insbesondere die GFG-Fertigstellungsmeldung 1.01, die Hinweise zu Pulverbeschichtung und Feuerverzinkung 1.02, Fundamentpläne, Bedienungs- und Wartungsanleitungen gehören. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht oder im Einzelvertrag ausdrücklich bezeichnet wurden.
(3) Schriftlich festgehaltene individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Rechtserhebliche Erklärungen können, soweit keine zwingende strengere Form vorgeschrieben ist, auch per E-Mail abgegeben werden. Gegenüber Verbrauchern werden gesetzlich zulässige mündliche Vereinbarungen durch eine Formklausel nicht ausgeschlossen.
3. Angebote, Kostenvoranschläge und Vertragsabschluss außerhalb des Online-Shops
(1) Angebote und Kostenvoranschläge von GFG sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein angeführtes Gültigkeitsdatum bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen die darin genannten Konditionen einer Bestellung zugrunde gelegt werden können; es macht ein Angebot für sich allein noch nicht verbindlich.
(2) Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung von GFG, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch tatsächlichen Beginn der Leistung mit Wissen des Kunden zustande. Eine vom Angebot abweichende Bestellung gilt als neues Angebot des Kunden.
(3) Bei Aufträgen ab Werk verstehen sich die Preise ohne Zustellungs- und Verpackungskosten. Kostenvoranschläge, insbesondere für Versicherungen, sind entgeltlich; erfolgt eine Beauftragung, wird das Entgelt der gegenständlichen Rechnung gutgeschrieben.
(4) Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Bei Vereinbarung eines Pauschalpreises sind ausschließlich die im Auftrag beschriebenen Leistungen inkludiert. Zusätzliche Anfahrten und zusätzliche Arbeiten werden in Rechnung gestellt. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß und Aufwand.
(5) Angaben in Katalogen, Prospekten, Mustern, Visualisierungen, Konfiguratoren und auf Websites sind nur dann geschuldete Eigenschaften, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich bestätigt werden. Technisch bedingte Darstellungen, Bildschirmfarben und nicht maßstäbliche Abbildungen können vom tatsächlichen Produkt abweichen.
4. Vertragsabschluss im Online-Shop
(1) Die Darstellung von Produkten im Online-Shop ist kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben. Vor dem Absenden kann der Kunde Eingaben im Warenkorb prüfen und berichtigen.
(2) Mit Betätigung der abschließenden Bestellschaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab und bleibt daran fünf Kalendertage gebunden. Die unmittelbar nach der Bestellung automatisiert versandte Nachricht ist nur dann eine bloße Eingangsbestätigung und noch keine Annahme, wenn diese ausdrücklich als eine solche bezeichnet wird.
(3) Der Vertrag kommt zustande, sobald GFG die Bestellung innerhalb der Bindungsfrist ausdrücklich annimmt, den vollständigen Kaufpreis einzieht oder die Abholbereitschaft mitteilt, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Erfolgt innerhalb der Bindungsfrist keine Annahme, ist der Kunde an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Das gesetzlich erforderliche elektronische Empfangsbekenntnis bleibt davon unberührt.
(4) Im Online-Shop gelten die dort im Bestellvorgang angebotenen Zahlungsarten. Soweit nichts anderes angezeigt wird, ist der Kaufpreis bei Abholung zu bezahlen. Versand und Versandkosten fallen nicht an. Ort und Zeitfenster der Abholung werden gesondert bekannt gegeben.
5. Gesetzliches Rücktrittsrecht von Verbrauchern
(1) Verbrauchern stehen bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die gesetzlichen Rücktrittsrechte („Widerrufsrechte“) zu. Über Voraussetzungen, Fristen, Ausübung, Rücksendekosten und Folgen des Rücktritts informiert GFG gesondert auf einem dauerhaften Datenträger. Das gesetzliche Muster-Widerrufsformular kann, muss aber nicht verwendet werden; eine eindeutige formlose Erklärung genügt.
(2) Kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht insbesondere bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dazu können nach Naturmaß oder individuellen Vorgaben gefertigte Zäune, Tore, Sondergrößen und Sonderausführungen gehören. Ob die Ausnahme greift, wird von GFG für die konkret bestellte Position beurteilt; die bloße Auswahl einer üblichen Standardvariante reicht nicht zwingend aus.
(3) Bei Dienstleistungen kann das Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach vollständiger Vertragserfüllung erlöschen. Soll GFG auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit einer Dienstleistung oder Montage beginnen, wird die dafür gesetzlich erforderliche Erklärung gesondert eingeholt. Tritt der Verbraucher nach einem wirksamen vorzeitigen Leistungsbeginn zurück, ist für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen das gesetzlich vorgesehene anteilige Entgelt zu zahlen.
(4) Gesetzliche Rücktritts-, Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte werden durch diesen Punkt nicht eingeschränkt. Ein vertragliches, über das Gesetz hinausgehendes Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht nur, wenn GFG es ausdrücklich zusagt.
6. Leistungsumfang, Naturmaß, Pläne und technische Unterlagen
(1) Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem Einzelvertrag und den darin einbezogenen Unterlagen. Fundamente, Elektroarbeiten, Kranleistungen, Demontagen, Entsorgung, Erdarbeiten, Wiederherstellung von Oberflächen und behördliche Verfahren sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich angeführt sind.
(2) Soweit ein Naturmaß erforderlich ist, beginnt die Fertigung grundsätzlich erst nach dessen Aufnahme und nach Vorliegen aller benötigten Angaben. Vom Kunden bereitgestellte Maße sind nur dann Produktionsgrundlage, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde haftet bei Verschulden für die Richtigkeit eigener Maße und Angaben; die gesetzlichen Prüf- und Warnpflichten von GFG bleiben unberührt.
(3) Fundamentpläne, Werkszeichnungen und Freigabeunterlagen sind vom Kunden innerhalb der vereinbarten Frist auf Übereinstimmung mit seinen Vorgaben, Grundstücksgrenzen, Höhen und Anschlüsse zu prüfen. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde diese Vorgaben. Planungs- oder Ausführungsfehler, die GFG bei fachgerechter Prüfung erkennen musste, werden dadurch nicht auf den Kunden überwälzt.
(4) GFG darf technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen vornehmen, wenn dadurch die vereinbarte Funktion, Qualität und das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Gegenüber Unternehmern gelten auch geringfügige branchenübliche Abweichungen bei Maßen, Farben, Material und Konstruktion als zulässig, soweit der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.
7. Preise, Abrechnung und zusätzliche Leistungen
(1) Preise werden in Euro angegeben. Gegenüber Verbrauchern sind Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer auszuweisen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben mangels abweichender Kennzeichnung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Ein Pauschal- oder Festpreis gilt nur, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist, und umfasst ausschließlich die konkret beschriebenen Leistungen. Andernfalls wird nach tatsächlichem Aufmaß, Materialverbrauch, Zeitaufwand und den vereinbarten Verrechnungssätzen abgerechnet.
(3) Nicht ausdrücklich eingeschlossene Kran- und Hebemittel, behördliche Gebühren, Prüfungen, Fremdleistungen, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Demontage, Entsorgung und Wiederherstellungsarbeiten werden gesondert verrechnet, soweit sie beauftragt wurden oder aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände erforderlich werden.
(4) Werden nach Vertragsabschluss zusätzliche Leistungen gewünscht oder aufgrund bei Vertragsabschluss nicht erkennbarer Umstände notwendig, informiert GFG den Kunden über die voraussichtlichen Mehrkosten und Terminfolgen, sobald diese erkennbar sind. Bei erheblichen Überschreitungen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags holt GFG vor der Fortsetzung die Entscheidung des Kunden ein, soweit nicht sofortige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
(5) Gegenüber Unternehmern darf GFG nach Vertragsabschluss eingetretene, von GFG nicht verursachte Änderungen kollektivvertraglicher Lohnkosten, Materialeinkaufspreise, Energie-, Transportkosten, Steuern oder Abgaben im Ausmaß der nachgewiesenen Auswirkung auf den Auftrag weitergeben; Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Preisänderungen gegenüber Verbrauchern gelten nur, wenn sie im Einzelvertrag transparent und unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen vereinbart wurden.
8. Zahlung, Teilzahlungen und Zahlungsverzug
(1) Es gelten die im Auftrag individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist GFG berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie notwendige Mahn- und Betreibungskosten zu verrechnen.
(2) Skonto darf nur abgezogen werden, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und alle fälligen Rechnungen fristgerecht vollständig bezahlt sind. Eine Zahlung gilt mit Eingang auf dem von GFG bekannt gegebenen Konto oder bei bestätigter Barzahlung als geleistet.
(3) Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte sowie der gesetzliche Pauschalbetrag für Betreibungskosten. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Darüber hinaus sind jeweils nur notwendige, zweckentsprechende und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehende Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
(4) Bei Zahlungsverzug oder bei einer sonstigen erheblichen Vertragsverletzung darf GFG nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist noch offene Leistungen aussetzen. Die dadurch verursachte Terminverschiebung und angemessene Mehrkosten trägt der Kunde, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.
(5) Unternehmer dürfen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von GFG ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht eines Unternehmers ist auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis und auf einen im Verhältnis zum behaupteten Mangel angemessenen Betrag beschränkt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt.
(6) Werden GFG nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmers rechtfertigen und aufgrund derer die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gefährdet erscheint, ist GFG berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bis zur Leistung der Vorauszahlung oder Sicherheit ist GFG berechtigt, noch ausstehende Leistungen auszusetzen.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) GFG ist zur Leistungsausführung erst verpflichtet, wenn die im Einzelvertrag oder in den vor Vertragsabschluss bereitgestellten Unterlagen konkret bezeichneten baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Kunde stellt erforderliche Informationen, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig bereit, ermöglicht Naturmaß, Besichtigung, Anlieferung und Montage und benennt eine erreichbare Ansprechperson. Er sorgt für eine freie und sichere Zufahrt sowie für geeignete Abstell-, Arbeits- und Lagerflächen.
(3) Soweit für die Ausführung erforderlich und vereinbart, stellt der Kunde auf eigene Kosten Strom, Wasser und einen geeigneten Stromanschluss sowie die bauseitigen Vorleistungen zur Verfügung. Für Torantriebe und Steuerungen sind die in den Unterlagen beschriebenen Leitungen und Leerrohre herzustellen.
(4) Verzögert oder erschwert eine vom Kunden zu vertretende Pflichtverletzung die Leistung, verlängern sich Fristen angemessen. GFG darf nach vorheriger Information den nachweislich verursachten Mehraufwand, insbesondere Wartezeit, zusätzliche Anfahrt, Umplanung, Zwischenlagerung und erneute Mobilisierung, verrechnen.
10. Baustelle, Bewilligungen, Grenzen und Leitungen
(1) Soweit GFG nicht ausdrücklich mit diesen Leistungen beauftragt wurde, hat der Kunde erforderliche behördliche Bewilligungen, Anzeigen, Zustimmungen von Nachbarn oder sonstigen Dritten und die Einhaltung örtlicher Bau-, Einfriedungs-, Höhen- und Sicherheitsvorschriften rechtzeitig auf eigene Kosten sicherzustellen.
(2) Der Kunde kennzeichnet Grundstücksgrenzen, Zaunachsen, Höhen, Bezugspunkte und sonstige Ausführungsgrenzen eindeutig. Er bestätigt, dass er zur Beauftragung der Arbeiten auf der betroffenen Fläche berechtigt ist. GFG darf auf die erteilten Angaben vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
(3) Vor Grabungs-, Bohr- oder Stemmarbeiten klärt der Kunde bei den zuständigen Leitungsbetreibern Lage und Verlauf unterirdischer und verdeckter Strom-, Wasser-, Gas-, Telekommunikations-, Kanal- und sonstiger Leitungen ab, stellt aktuelle Unterlagen bereit und markiert Leitungen vor Ort. Auf Verlangen erteilt er die schriftliche Freigabe der Arbeitsbereiche.
(4) Für Schäden und Mehrkosten, die ursächlich auf fehlende, unrichtige oder nicht erkennbare Angaben des Kunden über Grenzen, Leitungen, Untergrund, vorhandene Bauteile oder Bewilligungen zurückzuführen sind, haftet GFG nur bei eigenem Verschulden. Gesetzliche Prüf- und Warnpflichten von GFG bleiben unberührt.
(5) Die Baustelle ist vor Arbeitsbeginn entsprechend der vereinbarten Fertigstellungsmeldung freizumachen. Fundamente und bauseitige Bauteile müssen maßhaltig, tragfähig und ausreichend ausgehärtet sein. Aushubmaterial verbleibt mangels ausdrücklicher Vereinbarung geordnet auf dem Grundstück; Abtransport und Entsorgung sind gesonderte Leistungen.
11. Änderungen und Zusatzaufträge
(1) Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsabschluss werden erst verbindlich, wenn GFG ihre technische Durchführbarkeit, den Mehr- oder Minderpreis und die Terminfolgen bestätigt hat. Bis dahin darf GFG nach dem bestehenden Auftrag weiterarbeiten oder die betroffene Leistung angemessen aussetzen.
(2) Bereits erbrachte Planungs-, Aufmaß-, Beschaffungs- und Fertigungsleistungen sowie durch Änderungen unbrauchbar gewordene Materialien sind zu vergüten, soweit die Änderung vom Kunden veranlasst wurde und GFG die Kosten nicht vermeiden konnte.
(3) Mündliche Anordnungen einer vom Kunden als Ansprechperson eingesetzten oder nach den Umständen vertretungsbefugten Person dürfen als Zusatzauftrag behandelt werden, wenn GFG die Anordnung und ihre wesentlichen Folgen zeitnah in Textform bestätigt und kein unverzüglicher Widerspruch erfolgt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit ein wirksamer Auftrag nach den gesetzlichen Vorschriften zustande gekommen ist.
12. Liefer-, Produktions- und Montagtermine
(1) Termine und Zeitangaben sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Eine Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Mitwirkungen und fälligen Zahlungen vorliegen.
(2) Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Ausführung durch vom Kunden veranlasste Änderungen, fehlende Mitwirkung, ungeeignete Baustellenbedingungen, behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Witterung, Streik, höhere Gewalt, Energie- oder Transportstörungen oder nicht vorhersehbare und von GFG nicht zu vertretende Lieferausfälle verzögert wird. GFG informiert den Kunden über eine wesentliche Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer.
(3) GFG ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Verzögerung zu treffen. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers bei Verzug, insbesondere nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, bleiben unberührt.
13. Lieferung, Abholung, Teilleistung und Gefahrübergang
(1) Die Leistungsart ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Im Online-Shop erfolgt ausschließlich Abholung. Bei Projektaufträgen können Lieferung, Montage oder Abholung vereinbart werden. Verpackung, Entladung und Einbringung sind nur umfasst, soweit dies angeführt ist.
(2) Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn sie den Vertragszweck nicht beeinträchtigen. Gegenüber Verbrauchern entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
(3) Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften über. Bei einem Warenkauf geht sie grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Dritten über; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher selbstständig einen von GFG nicht angebotenen Beförderer beauftragt.
(4) Bei Unternehmern geht die Gefahr bei vereinbarter Abholung mit Mitteilung der Abholbereitschaft, bei Versendung mit Übergabe an den Beförderer und bei vereinbarter Montage mit Übergabe des montierten Werks über. Ist der Unternehmer in Annahmeverzug, gelten die gesetzlichen Folgen.
14. Übergabe, Prüfung, Annahmeverzug und Lagerung
(1) GFG zeigt die Fertigstellung oder Abholbereitschaft an und schlägt erforderlichenfalls einen Übergabetermin vor. Der Kunde prüft bei der Übergabe Vollständigkeit und sichtbaren Zustand und dokumentiert erkennbare Schäden. Bei Verbrauchern führt eine unterlassene sofortige Beanstandung nicht zum Verlust gesetzlicher Gewährleistungsrechte.
(2) Ein Unternehmer darf die Übernahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung im Wesentlichen möglich ist und GFG die Behebung innerhalb angemessener Frist zusagt. Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Übergabe und Abnahme.
(3) Holt der Kunde bereitgestellte Ware nicht innerhalb von zehn Werktagen ab oder nimmt er eine vertragsgemäß angebotene Leistung nicht an, kann GFG eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf darf GFG die Ware auf Kosten des Kunden fachgerecht einlagern und tatsächlich entstandene, angemessene Lager-, Manipulations- und zusätzliche Transportkosten verrechnen, soweit der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat.
(4) Bei Unternehmern gilt eine Leistung nach dokumentierter Fertigstellung und erfolgloser Einladung zu einem Übergabetermin als übergeben, wenn GFG eine weitere angemessene Frist gesetzt und auf diese Folge hingewiesen hat. Gegenüber Verbrauchern tritt eine solche Rechtsfolge nur unter den zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen und nach gesondertem Hinweis ein.
15. Montage, vorhandene Bauteile, Fremdmaterial und behelfsmäßige Reparaturen
(1) Bei Montage-, Bohr-, Stemm- und Instandsetzungsarbeiten können trotz fachgerechter Ausführung aufgrund nicht erkennbarer Untergrund-, Mauerwerks-, Material- oder Konstruktionsverhältnisse Schäden an vorhandenen Bauteilen entstehen. GFG haftet dafür nach Maßgabe von Punkt 20, wenn GFG den Schaden schuldhaft verursacht hat.
(2) Für vom Kunden beigestellte Materialien, Bauteile, Planungen oder Vorleistungen übernimmt GFG keine Gewähr für deren Eignung und Mangelfreiheit. Erkennt GFG eine Untauglichkeit oder ein Risiko, wird der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Warnpflicht verständigt. Besteht der Kunde trotz begründeter Warnung auf der Ausführung, trägt er die daraus entstehenden Folgen im gesetzlich zulässigen Umfang.
(3) Bei behelfsmäßigen oder vorläufigen Reparaturen sowie Arbeiten an betriebsfremden, älteren oder nicht vollständig dokumentierten Anlagen schuldet GFG nur die ausdrücklich vereinbarte Maßnahme, nicht einen darüber hinausgehenden dauerhaften Erfolg. Erkennbare Einschränkungen werden vorab mitgeteilt. Eine gesonderte Garantie besteht nur bei ausdrücklicher Zusage.
(4) Wartung und Reparatur von Torantrieben, Steuerungen und Sicherheitseinrichtungen setzen voraus, dass Anlage, Anschlüsse und Dokumentation zugänglich sind. Für die Kompatibilität mit Fremdprodukten oder nicht mehr verfügbaren Ersatzteilen haftet GFG nur, wenn eine bestimmte Kompatibilität ausdrücklich vereinbart wurde.
16. Material-, Farb- und Oberflächeneigenschaften; Pflege
(1) Metall-, Feuerverzinkungs- und Pulverbeschichtungsoberflächen weisen technisch und materialbedingt Unterschiede auf. Branchenübliche, die Schutzfunktion und gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigende Unterschiede in Struktur, Glanz, Farbwirkung, Schichtbild, Schweißnähten und Kanten sowie geringe chargenbedingte Farbabweichungen bei Nachbestellungen sind keine wesentliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
(2) Bei feuerverzinktem Stahl können Rauigkeiten, Zinkverdickungen und bei Feuchtigkeit oder mangelnder Luftzirkulation vorübergehend Weißrost auftreten. Solche Erscheinungen stellen nur dann keinen Mangel dar, wenn sie technisch üblich sind und Korrosionsschutz, Haltbarkeit und vereinbarte Optik nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Geringfügige, fachgerecht ausgebesserte Montage- oder Transportspuren beeinträchtigen die geschuldete Leistung nicht, wenn Schutzfunktion, Haltbarkeit und das Erscheinungsbild bei gewöhnlicher Betrachtung erhalten bleiben. Gesetzliche Rechte bei einer darüberhinausgehenden Abweichung bleiben unberührt.
(4) Beschichtungen können durch Streusalz, Splitt, Steinschlag, Rasentrimmer, Schneeräumung, aggressive Chemikalien, stehende Nässe und mechanische Einwirkung beschädigt werden. Derartige nach Übergabe entstandene Einwirkungen, natürlicher Verschleiß und Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, Wartung oder Pflege sind keine von GFG zu vertretende Mängel.
(5) Für die Reinigung sind Wasser und erforderlichenfalls milde, pH-neutrale Reinigungsmittel zu verwenden. Lösungsmittel, Scheuermittel und ungeeignete Werkzeuge sind zu vermeiden. Hochdruckreiniger dürfen nur mit ausreichendem Abstand und mäßigem Druck eingesetzt und nicht dauerhaft auf Kanten, Fugen oder beschädigte Stellen gerichtet werden. Ergänzend gelten die vor Vertragsabschluss einbezogenen Pflege- und Oberflächenhinweise.
17. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von GFG, soweit ein Eigentumsvorbehalt nach Art der Sache und ihrer Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude rechtlich bestehen kann.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sorgfältig zu behandeln und GFG unverzüglich über Pfändungen, sonstige Zugriffe Dritter, Beschädigung oder Verlust zu informieren. Ein Verbraucher darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übertragen.
(3) Bei Zahlungsverzug darf GFG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Herausgabe nicht fest verbundener Vorbehaltsware verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Eine eigenmächtige Betretung des Grundstücks oder Demontage erfolgt nicht ohne Zustimmung des Kunden oder vollstreckbaren Rechtstitel. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
18. Pläne, Muster und geistiges Eigentum
(1) Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Visualisierungen, Muster, Texte, Bilder und sonstige Unterlagen von GFG bleiben geistiges Eigentum von GFG. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht, die für ihn erstellten Unterlagen für die Durchführung und Nutzung des konkreten Vertragsgegenstands zu verwenden.
(2) Eine darüberhinausgehende Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe an Wettbewerber oder Verwendung zur Fertigung durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von GFG. Gesetzlich zwingende Rechte und die Weitergabe an Behörden, finanzierende Stellen oder zur Rechtsverfolgung bleiben unberührt.
19. Gewährleistung, Mängelprüfung und Garantien
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, insbesondere nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz und dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Gesetzliche Fristen, Vermutungsregeln, Aktualisierungspflichten bei Waren mit digitalen Elementen und die Rangfolge der Gewährleistungsbehelfe werden durch diese AGB nicht verkürzt.
(2) Der Kunde ermöglicht GFG eine Prüfung des behaupteten Mangels und die gesetzlich vorgesehene Verbesserung oder den Austausch innerhalb angemessener Frist. Eine vom Verbraucher freiwillig unterlassene sofortige Mängelanzeige lässt seine gesetzlichen Rechte unberührt; eine frühzeitige Meldung erleichtert jedoch die Beweissicherung und Schadenbegrenzung. Ohne vorherige Einräumung der Gelegenheit zur Verbesserung besteht kein Anspruch des Kunden auf Ersatz jener Mehrkosten, die bei Verbesserung durch GFG nicht angefallen wären.
(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Übergabe. Soweit § 377 UGB anwendbar ist, hat der Unternehmer die Ware oder Leistung unverzüglich, spätestens binnen sieben Werktagen nach Ablieferung oder Übergabe, zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich und möglichst mit Fotos zu rügen. Diese Rüge hat den jeweiligen Mangel nach Art, Umfang und Lage derart konkret zu beschreiben, dass GFG eine Prüfung des Mangels ermöglicht wird. Erweist sich eine Mängelrüge eines Unternehmers als unbegründet und hätte der Unternehmer dies bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, so sind die hierdurch für GFG entstandenen Kosten vom Unternehmer zu tragen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Werktagen nach Entdeckung, zu rügen.
(4) Bei Unternehmern entscheidet GFG zunächst zwischen Verbesserung und Austausch, sofern die gewählte Abhilfe nicht unmöglich oder für den Unternehmer unzumutbar ist. Preisminderung oder Vertragsaufhebung kommen erst nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe richtet sich im Unternehmergeschäft nach dem Gesetz.
(5) Kein von GFG zu vertretender Mangel liegt vor, soweit die Beeinträchtigung nach Übergabe durch natürlichen Verschleiß, unterlassene Wartung, unsachgemäße Bedienung oder Pflege, äußere mechanische oder chemische Einwirkung, ungeeignete bauseitige Vorleistung, Veränderung durch den Kunden oder Dritte oder Nichtbeachtung von Bedienungs- und Pflegehinweisen verursacht wurde.
(6) Eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie besteht nur, wenn GFG sie ausdrücklich als Garantie zusagt. Garantiebedingungen schränken die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ein.
20. Haftung und Schadenersatz
(1) Gegenüber Verbrauchern haftet GFG nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere bleiben die Haftung für Personenschäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende Ansprüche unberührt.
(2) Gegenüber Unternehmern haftet GFG für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall und Ansprüche Dritter ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit GFG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Soweit GFG dem Grunde nach haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert jenes Auftrags begrenzt, aus dem der Schadenersatzanspruch resultiert. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlicher Schadensverursachung. Die Haftung für Personenschäden, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstigen zwingenden Rechts bleibt unberührt.
(3) Soweit ein Schaden ausschließlich oder überwiegend durch unrichtige Angaben, ungekennzeichnete Leitungen oder Grenzen, mangelhafte Vorleistungen, eigenmächtige Änderungen, unterlassene Wartung oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht wurde, richtet sich die Schadenstragung nach dem jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteil. Gesetzliche Warn- und Sorgfaltspflichten von GFG bleiben unberührt.
(4) Der Kunde hat erkennbare Schäden möglichst gering zu halten und GFG Gelegenheit zur Besichtigung und Beweissicherung zu geben, soweit dies zumutbar ist. Diese Obliegenheit schränkt gesetzliche Ansprüche eines Verbrauchers nicht ein.
21. Leistungsaussetzung, Vertragsbeendigung und Stornierung durch den Kunden
(1) Verletzt der Kunde eine wesentliche Zahlungs- oder Mitwirkungspflicht, kann GFG nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist die betroffene Leistung aussetzen oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu bezahlen.
(2) Eine freie Stornierung nach Vertragsabschluss besteht nur, wenn sie gesetzlich vorgesehen oder ausdrücklich vereinbart ist. Nimmt GFG eine darüberhinausgehende Stornierung an oder unterbleibt die Ausführung aus Umständen auf Seiten des Kunden, obwohl GFG leistungsbereit war, richtet sich der Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB: Das vereinbarte Entgelt bleibt grundsätzlich geschuldet, abzüglich dessen, was sich GFG infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.
(3) GFG darf in diesem Rahmen insbesondere bereits angefallene Aufmaß-, Planungs-, Beschaffungs-, Fertigungs-, Transport-, Demontage- und Verwaltungskosten sowie den nach dem Gesetz ersatzfähigen Deckungsbeitrag abrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass GFG höhere Ersparnisse hatte oder ein geringerer Anspruch besteht. Zwingende Rücktrittsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
22. Datenschutz und Änderungen von Kontaktdaten
(1) GFG verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO sowie nationaler Datenschutzgesetze zur Anbahnung, Abwicklung und Dokumentation des Vertrags, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und, soweit erforderlich, zur Koordination mit Lieferanten, Montagepartnern und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Kunde informiert GFG bis zur vollständigen Vertragsabwicklung über Änderungen seiner Zustell-, Rechnungs-, E-Mail- oder Geschäftsadresse. Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gelten nach den gesetzlichen Regeln als zugegangen. Vom Kunden schuldhaft verursachte, notwendige Mehrkosten aufgrund unrichtiger Kontaktdaten sind zu ersetzen.
23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, insbesondere § 14 KSchG. Für sämtliche Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von GFG ausschließlich zuständig; GFG darf einen Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information; soweit gesetzlich zulässig, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
24. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Vertrag im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam. Gegenüber Verbrauchern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung ausschließlich der gesetzlichen Regelung.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Vertragslücken werden nach den gesetzlichen Auslegungsregeln geschlossen.
(3) Aktuelle Kontaktstelle: GFG Betriebs GmbH, Industriestraße 22, 4710 Grieskirchen, Österreich; E-Mail business@gfg.co.at; Telefon +43 (0)7248 68581-0.
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